Satzung der Juristischen Gesellschaft Ostwestfalen-Lippe e.V.

§ 1

1. Die Gesellschaft führt den Namen „Juristische Gesellschaft Ostwestfalen-Lippe“, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“. Ihr Sitz ist Bielefeld.

2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung: Sie will Kenntnisse auf allen Gebieten der Rechtswissenschaften fördern und die rechtswissenschaftliche Forschung und Berufsbildung in enger Führung mit der juristischen Praxis betreiben. Sie will ferner das Rechtsverständnis der Allgemeinheit fördern.

3. Die Gesellschaft verwirklicht diese Zwecke durch wissenschaftliche Veranstaltungen (Vorträge, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Aussprachen und praktischen Erfahrungsaustausch), die den Mitgliedern fachliche Anregungen bieten und ihre Kenntnisse in den einzelnen Rechtsgebieten vertiefen. Hierdurch soll im Interesse der Allgemeinheit die Berufsbildung der Mitglieder ständig gefördert werden.

4. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine anderen als die vorstehend aufgeführten Zwecke, insbesondere auch keine eigenwirtschaftlichen Interessen und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2

1. Mitglied der Gesellschaft kann jeder sein, der mindestens die Erste juristische Staatsprüfung (Referendarexamen) oder den Teil I der Abschlussprüfung der einstufigen Juristenausbildung bestanden oder einen juristischen akademischen Grad erworben hat.

2. Mitglieder können ferner juristische Personen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein, wenn diese nach ihrer Tätigkeit oder ihren Aufgaben, an den Zwecken und Zielen der Gesellschaft nach § 1 Abs. 2 interessiert sind.

3. Andere an der Rechtswissenschaft und ihrer Förderung interessierte Personen können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn das zur Förderung des Vereinszweckes erwünscht ist.

4. Über die Aufnahme als Mitglied, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitgliedes, Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung, die als Mitglied aufgenommen worden ist;
b) durch Austritt, der zum Ende des laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft erklärt werden kann; durch Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein Mitglied dem Ansehen oder den Zwecken der Gesellschaft gröblich zuwider handelt oder wenn es mit 2 Jahresbeiträgen trotz Mahnung im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

6. Ein Mitglied hat beim Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

§ 3

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Kalenderjahr.

 

§ 4

Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ermäßigen oder von der Einziehung von Beträgen absehen.

 

§ 5

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 15 Personen, und zwar dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 3. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist für sich allein vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die der Vorsitzende einberuft. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende berechtigt, allein zu entscheiden. Er ist jedoch verpflichtet die Angelegenheit in der nächsten Vorstandssitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

§ 6

1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich wenigstens einmal statt. Sie entscheidet dabei insbesondere über den vom Schatzmeister vorzulegenden Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und über die Entlastung des Vorstandes.

2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen,
a) wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet;
b) wenn es der 10. Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

3. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorsitzenden einberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.

4. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

6. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, für den eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

2. Bei Auflösung der Gesellschaft fällt deren Vermögen an den Regierungspräsidenten in Detmold mit der Bindung die ihm zufließenden Beträge der Juristischen Fakultät der Universität Bielefeld zukommen zu lassen. Wenn oder soweit die Zuwendung nicht angenommen werden sollte, fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, Landesverband Westfalen-Lippe mit Sitz in Münster.

Satzung der Juristischen Gesellschaft Ostwestfalen-Lippe e.V.  |  Stand: 13.01.2016  |  94/03

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